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Agenzia delle Entrate korrigiert Auslegung: Besteuerung von Banca‑d’Italia‑Angestellten mit Wohnsitz in Frankreich

Italiens Steuerbehörde hat mit Risposta n. 154/2026 vom 6. August 2026 ihre frühere Einschätzung revidiert: Für Entgelte von bei der Banca d’Italia Beschäftigten mit französischem Wohnsitz gilt grundsätzlich Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Italien–Frankreich; Italien…

Die Agenzia delle Entrate hat mit der Risposta n. 154/2026 vom 6. August 2026 ihre zuvor vertretene Auffassung zur Besteuerung von Einkünften eines bei der Banca d’Italia beschäftigten Arbeitnehmers mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich korrigiert. Die Behörde stellt klar, dass die Vergütung nach Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Italien–Frankreich zu behandeln ist. Demnach steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat (Frankreich) zu; Italien kann für jene Tage besteuern, an denen die Arbeit tatsächlich in Italien erbracht wurde.

Die frühere Risposta n. 132/2026 vom 2. Juli 2026 hatte die Sonderregelung des Artikel 19 („öffentliche Funktionen“) herangezogen und daraus eine ausschließliche Besteuerung in Italien abgeleitet. Diese Einschätzung wird nun ausdrücklich berichtigt. Die Agenzia delle Entrate verweist darauf, dass für die hier in Rede stehende Tätigkeit nicht die Vorschrift über öffentliche Kassen anzuwenden ist, sondern die allgemeine Regel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 15.

Praktische Konsequenzen ergeben sich für den Quellensteuerabzug durch die Banca d’Italia als sostituto d’imposta und für die Anrechnung der in Italien erhobenen Steuer im Wohnsitzstaat. Maßgeblich ist eine sachgerechte Aufteilung der Bezüge nach der physischen Arbeitsorterbringung: Tage mit Tätigkeit in Italien unterliegen der italienischen Besteuerung; Arbeitstage, die in Frankreich oder einem Drittstaat geleistet werden (einschließlich Telearbeit), sind im Grundsatz in Frankreich zu erfassen. Doppelbesteuerung ist nach den Mechanismen des Abkommens zu vermeiden.

Die Behörde betont, dass die Zuordnung der Arbeitstage eine Einzelfallprüfung erfordert. Erforderlich sind belastbare Nachweise zur tatsächlichen Anwesenheit und Tätigkeit, etwa Reise‑ und Einsatzpläne sowie Arbeitszeiterfassungen. Unverändert gilt zudem, dass der steuerliche Wohnsitzstatus eigenständig festzustellen ist; das Interpello‑Verfahren ersetzt diese Tatsachenprüfung nicht.

Mit der Risposta n. 154/2026 schafft die Agenzia delle Entrate kurzfristig Rechtssicherheit nach kontroversen Auslegungen zur Abgrenzung zwischen Artikel 15 und Artikel 19. Für Arbeitgeber und Beschäftigte im grenzüberschreitenden Kontext zwischen Italien und Frankreich wird damit bestätigt, dass die allgemeine Arbeitslohnregel maßgeblich ist und eine präzise Dokumentation der Arbeitstage die Grundlage der richtigen Steueraufteilung bildet.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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